Umweltaussagen auf Werbeartikeln: Was ab dem 27. September 2026 gilt
Am 27. September 2026 ändern sich in Deutschland die Regeln für Werbung mit der Umwelt. An diesem Tag tritt das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft. Mit ihm setzt Deutschland die EU-Richtlinie 2024/825 gegen Greenwashing um, nach ihrem englischen Titel oft kurz EmpCo-Richtlinie genannt. Für Werbeartikel ist das kein Thema nur für die Rechtsabteilung: Was auf dem Stift, der Tasche, der Banderole oder der Begleitkarte steht, ist Werbung Deines Unternehmens – auch dann, wenn Du den Satz „nachhaltig produziert“ nur aus einem Herstellertext übernommen hast.
In diesem Ratgeber erkläre ich aus Händlersicht, welche Aussagen ab dem Stichtag heikel werden, was Du stattdessen schreiben kannst und wie Du die Angaben Deines Anbieters prüfst. Ich bin kein Anwalt, und das hier ist keine Rechtsberatung, sondern eine Orientierung mit Quellen (Stand 24.09.2026). Wenn Du eine Kampagne mit Umweltaussage planst, lass den konkreten Wortlaut anwaltlich prüfen.
Das Wichtigste vorab:
- Stichtag 27. September 2026, ohne Übergangsfrist. Nach meiner Einschätzung gelten die Regeln auch für Werbeartikel, die schon bedruckt im Lager liegen, sobald Du sie danach verteilst.
- Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „ökologisch“ oder „grün“ sind gegenüber Verbrauchern verboten, wenn nicht auf demselben Werbemittel klar und gut sichtbar erklärt wird, was genau gemeint ist, und Du keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kannst. Für „nachhaltig“ ist die Lage noch enger.
- „Klimaneutral“ durch Ausgleichszahlungen ist für ein Produkt gegenüber Verbrauchern immer verboten.
- Nachhaltigkeitssiegel sind gegenüber Verbrauchern nur noch erlaubt, wenn sie staatlich sind oder auf einem Zertifizierungssystem mit unabhängiger Überwachung beruhen.
- Unter Unternehmen gilt diese Liste fester Verbote nicht, das Irreführungsverbot aber schon. Und viele Werbeartikel landen am Ende bei Verbrauchern.
- Was bleibt: die konkrete, belegte Angabe gut sichtbar bei der Aussage – Material, Anteil in Prozent, Bauteil, Zertifikat. Ist dafür auf dem Artikel kein Platz, lass die Umweltaussage weg.
Was ändert sich am 27. September 2026?
Das Gesetz vom 12. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43) ändert das UWG an drei Stellen, die für Werbeartikel zählen. Erstens definiert es neue Begriffe: Umweltaussage, allgemeine Umweltaussage, Nachhaltigkeitssiegel und Zertifizierungssystem. Zweitens erweitert es die sogenannte Schwarze Liste im Anhang des UWG. Das sind Geschäftspraktiken, die gegenüber Verbrauchern immer unzulässig sind, ohne dass im Einzelfall eine Irreführung nachgewiesen werden muss. Drittens nennt das allgemeine Irreführungsverbot in § 5 UWG jetzt ausdrücklich ökologische und soziale Merkmale sowie Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit.
Eine Übergangsfrist gibt es nicht. Die EU-Kommission stellt klar, dass die Regeln auch für Produkte und Verpackungen gelten, die vor dem Stichtag hergestellt, bestellt oder ausgeliefert wurden. Die Gesetzesbegründung hält es für möglich, dass Gerichte im Einzelfall eine Aufbrauchfrist gewähren; einen Anspruch darauf hast Du nicht.
Für Werbeartikel heißt das nach meiner Einschätzung: Es kommt nicht darauf an, wann ein Artikel bedruckt wurde, sondern wann Du ihn verteilst. Jede Verteilung an Verbraucher nach dem Stichtag ist Werbung nach neuem Recht. Wer im Lager noch Taschen mit „100 % umweltfreundlich“ hat, sollte sie vor der nächsten Veranstaltung ansehen.
Geplant: eine Sonderregel für Altbestände
Kurz vor dem Stichtag hat der Rechtsausschuss des Bundestages eine Sonderregel für Waren vorgeschlagen, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden (§ 15b UWG in der Entwurfsfassung). Der Bundestag stimmt am 24. September 2026 darüber ab, der Bundesrat muss noch folgen, und die Regel soll nur bis September 2028 gelten. Sie wäre keine Abverkaufsfrist: Der Verstoß bliebe ein Verstoß, Gerichte müssten bei Unterlassungsansprüchen aber abwägen, etwa die Kosten und die Umweltbelastung einer Umstellung. Ob die Regel für schon ausgelieferte Werbeartikel überhaupt gilt, ist offen. Gedruckte Werbemittel und Online-Texte erfasst sie nach Einschätzung der Kanzleien LHR und Noerr nicht. Bei einem Aufdruck, der für Dein Unternehmen wirbt, würde ich mich deshalb nicht auf sie verlassen. Ich aktualisiere diesen Kasten, sobald die Regel verkündet ist.
Was als Umweltaussage zählt – auch auf dem Werbeartikel
Eine Umweltaussage ist nach dem neuen § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG jede freiwillige Aussage oder Darstellung im Zusammenhang mit einer geschäftlichen Handlung, etwa in der Werbung, die ausdrücklich oder stillschweigend angibt, dass ein Produkt, eine Marke oder ein Unternehmen eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat, weniger schädlich ist als andere oder seine Wirkung verbessert hat. Das Gesetz nennt ausdrücklich Text, Bilder, grafische Elemente und Symbole, zum Beispiel Etiketten, Markennamen, Firmennamen und Produktbezeichnungen.
Bei Werbeartikeln steckt eine Umweltaussage deshalb oft an Stellen, an die niemand denkt:
- im Aufdruck selbst, etwa „Wir denken grün“ neben dem Logo – das ist eine Aussage über Dein Unternehmen,
- auf der Begleitkarte oder der Banderole („ein Geschenk, das die Umwelt schont“, „klimaneutral gedruckt“),
- im Produktnamen, den Du aus dem Angebot in Deine Einladung übernimmst („Eco-Tasche“),
- im Post, mit dem Du die Aktion auf LinkedIn ankündigst,
- in Blatt-, Erd- oder Baum-Symbolen und grüner Gestaltung, die ohne ein Wort Umweltfreundlichkeit andeuten können.
Nicht jedes „grün“ ist gleich eine Umweltaussage: Ein Wort wie „green“ im Firmen- oder Markennamen ist nach Auffassung der EU-Kommission nicht automatisch eine, es kommt auf den Gesamteindruck an. Für die Frage, ob eine Aussage erlaubt ist, spielt es dagegen keine Rolle, ob der Text von Dir, von Deiner Agentur oder vom Hersteller stammt. Wer eine fremde Angabe in die eigene Werbung übernimmt, muss sie in der Regel auch selbst belegen können.
Gilt das auch im B2B?
Teilweise. Die Schwarze Liste gilt nur gegenüber Verbrauchern, ebenso die neue Regel zu Zukunftsversprechen. Das allgemeine Irreführungsverbot nach § 5 UWG gilt dagegen auch unter Unternehmen, und an Umweltwerbung legt der Bundesgerichtshof seit 2024 einen strengen Maßstab an. Im Urteil zu „klimaneutral“ (I ZR 98/23) verlangt er für Umweltwerbung wie für Gesundheitswerbung Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit. Ein mehrdeutiger Umweltbegriff muss in der Regel in der Werbung selbst erklärt werden; ein Hinweis, den man erst auf einer Website suchen muss, reicht nicht. Der Fall betraf übrigens eine Anzeige in einer Fachzeitung der Lebensmittelbranche. Ob gegenüber reinen Fachkreisen ein milderer Maßstab gilt, ist nicht allgemein geklärt.
Bei Werbeartikeln entscheidet am Ende, wen die Werbung erreicht. Eine Kundenbox, die an die Einkaufsabteilung eines Geschäftspartners geht, ist etwas anderes als eine Stofftasche, die auf dem Stadtfest, auf einer Publikumsmesse oder im Laden an Privatleute verteilt wird. Ausdrücklich geregelt oder entschieden ist die Frage für Werbeartikel bisher nicht. Nach meiner Einschätzung spricht aber viel dafür: Verteilst Du bedruckte Werbeartikel an Verbraucher, gelten die festen Verbote auch für Deinen Aufdruck. Weil Werbeartikel oft weitergegeben werden, formuliere im Zweifel so, als würde der Artikel bei Verbrauchern ankommen.
Die neuen Regeln im Einzelnen
Allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis
Eine allgemeine Umweltaussage ist eine Aussage in Wort oder Schrift wie „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „ökologisch“, „grün“, „klimafreundlich“ oder „biologisch abbaubar“, die nicht klar und hervorgehoben auf demselben Medium konkretisiert wird. Gegenüber Verbrauchern ist sie nur noch erlaubt, wenn Du eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kannst: über das EU-Umweltzeichen (EU Ecolabel), ein offiziell anerkanntes Umweltzeichen wie den Blauen Engel oder eine Spitzenleistung nach EU-Recht. Das Zeichen muss dabei genau die Eigenschaft abdecken, die Du bewirbst. Für die allermeisten Werbeartikel gibt es diesen Nachweis nicht.
Die Konkretisierung gehört nach Auffassung der EU-Kommission direkt neben die Aussage oder in sie hinein, nicht in eine Fußnote auf der Website. Ist dafür kein Platz, sollte die Aussage in der Regel gar nicht erst gemacht werden. Auf einem Kugelschreiber mit wenigen Zentimetern Druckfläche heißt das meist: lieber keine Umweltaussage als eine unvollständige.
Für „nachhaltig“ ist die Lage noch enger. Nach den Erwägungsgründen der EU-Richtlinie reicht für Begriffe wie „nachhaltig“, „bewusst“ oder „verantwortungsbewusst“ nicht einmal ein Umweltzeichen, weil sie neben der Umwelt auch soziale Merkmale meinen. Ob eine Erklärung direkt daneben den Begriff rettet, ist nicht geklärt.
Eine Aussage für das ganze Produkt, die nur einen Teil betrifft
Ein Beispiel: „Aus recyceltem Kunststoff“ auf einem Kugelschreiber, bei dem nur der Schaft aus Recyclingmaterial ist. Eine Umweltaussage über das ganze Produkt, die nur einen Teil betrifft, steht gegenüber Verbrauchern auf der Schwarzen Liste. Dasselbe gilt für Aussagen über Dein ganzes Unternehmen, die nur einen Bereich betreffen. Besser ist die genaue Angabe: welches Bauteil, welcher Anteil, welcher Beleg.
„Klimaneutral“ durch Ausgleichszahlungen
Aussagen, ein Produkt sei klimaneutral, CO₂-reduziert oder klimapositiv, sind gegenüber Verbrauchern künftig immer verboten, wenn sie ganz oder teilweise darauf beruhen, dass Emissionen über Zertifikate ausgeglichen wurden, egal wie gut das Klimaprojekt ist. Das betrifft auch „klimaneutral gedruckt“ auf Karte oder Verpackung, wenn es auf Ausgleichszahlungen beruht; darauf weist der Bundesverband Druck und Medien ausdrücklich hin. Erlaubt bleibt eine solche Aussage nach Auffassung der EU-Kommission nur, wenn sie auf echten, belegten Einsparungen im Lebenszyklus des Produkts selbst beruht.
Zwei Abgrenzungen: Das Sonderverbot gilt für Aussagen über ein Produkt. Aussagen über Dein Unternehmen („klimaneutrales Unternehmen“) fallen nicht darunter, können aber unter das Verbot allgemeiner Umweltaussagen und das Irreführungsverbot fallen. Und auch ohne Ausgleichszahlungen ist ein unerklärtes „klimaneutral“ eine allgemeine Umweltaussage und gegenüber Verbrauchern damit kaum zu halten.
Eine konkrete Zahl ist etwas anderes: Ein CO₂e-Wert je Stück, ohne Abzug von Ausgleichszahlungen und mit Quelle, Methode und Stand, beschreibt eine Eigenschaft und behauptet keine Neutralität. Er muss dann aber stimmen.
Siegel ohne Zertifizierungssystem
Ein Nachhaltigkeitssiegel darf gegenüber Verbrauchern nur noch verwendet werden, wenn es von staatlichen Stellen festgesetzt ist oder auf einem Zertifizierungssystem beruht. Dafür verlangt das Gesetz unter anderem öffentlich einsehbare Bedingungen, die allen Unternehmen offenstehen, Verfahren bei Verstößen bis zum Entzug des Siegels und eine Überwachung durch einen Dritten, der vom Siegelinhaber und vom geprüften Unternehmen unabhängig ist. Ein selbst gestaltetes Blatt-Symbol auf der Verpackung erfüllt das nicht, ebenso wenig ein selbst vergebenes „Eco“-Abzeichen. Ob ein Siegel die Anforderungen erfüllt, musst Du vor der Verwendung selbst prüfen.
Gesetzliche Pflichten als Vorteil
Was ohnehin für alle Produkte einer Kategorie auf dem EU-Markt vorgeschrieben ist, darfst Du gegenüber Verbrauchern nicht als Besonderheit Deines Angebots herausstellen. Ein Beispiel ist „RoHS-konform“ als Pluspunkt bei einem USB-Stick: Elektro- und Elektronikgeräte auf dem EU-Markt müssen die Stoffbeschränkungen der RoHS-Richtlinie grundsätzlich ohnehin einhalten.
Versprechen für die Zukunft
Gegenüber Verbrauchern gilt eine Aussage wie „Bis 2030 klimaneutral“ nach dem neuen § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG als irreführend, wenn dahinter keine klaren, öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Verpflichtungen stehen: festgelegt in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen, den ein unabhängiger externer Sachverständiger regelmäßig überprüft und dessen Ergebnisse Verbrauchern zur Verfügung stehen. Nach Auffassung der EU-Kommission darf der Plan selbst per Link oder QR-Code erreichbar sein; was „klimaneutral“ dabei konkret bedeutet, muss nach dem Bundesgerichtshof aber in der Werbung selbst erklärt werden. Solche Unternehmensziele gehören trotzdem eher in den Nachhaltigkeitsbericht als auf die Tasse.
Was Du weiter sagen kannst
Das Gesetz verbietet nicht, über Umwelteigenschaften zu sprechen. Es verlangt, dass Du genau sagst, was stimmt, und es belegen kannst. Vier typische Umformulierungen:
Statt „umweltfreundliche Baumwolltasche“
Besser: „Tasche aus 100 % recycelter Baumwolle“ – wenn die ganze Tasche daraus besteht.
Beleg: Zertifikat des Recycling-Standards (etwa GRS) mit Nummer und Geltungsbereich.
Statt „klimaneutraler Kugelschreiber“
Besser: den CO₂e-Wert je Stück laut Hersteller in der Einladung oder im Produkttext nennen, mit Methode und Stand – auf dem Stift selbst die Aussage weglassen.
Beleg: Berechnung des Herstellers mit Quelle, Systemgrenze und Datum.
Statt „biologisch abbaubarer Becher“
Besser: „industriell kompostierbar nach EN 13432, nicht für den Heimkompost“ – nur mit Zertifikat.
Beleg: Norm, Prüfstelle, Zertifikatsnummer, Art der Kompostierung.
Statt „unsere grünen Messe-Give-aways“
Besser: sagen, was konkret anders ist, etwa „ohne Einzelverpackung geliefert“ – wenn das für alle Artikel stimmt.
Beleg: Lieferschein oder Bestätigung des Lieferanten.
Siegel richtig einordnen
Nicht jedes Zeichen auf einem Datenblatt sagt dasselbe. Eine grobe Einordnung der Zeichen, die bei Werbeartikeln häufig vorkommen:
- Staatliche Zeichen: Das EU-Umweltzeichen (EU Ecolabel) nennt die Gesetzesbegründung ausdrücklich, der Blaue Engel ist das Umweltzeichen der Bundesregierung. EMAS zählt ebenfalls dazu, zeichnet aber das Umweltmanagement eines Unternehmens aus, nicht ein Produkt: Das EMAS-Logo darf weder auf Produkten noch auf ihrer Verpackung stehen, also auch nicht auf Deinem Werbeartikel. Zeichen von Behörden außerhalb der EU zählen nach Auffassung der EU-Kommission nicht als staatlich.
- Private Standards mit Drittzertifizierung: FSC für Holz und Papier, GOTS für Textilien aus Bio-Fasern, GRS und RCS für den Recyclinganteil. Sie arbeiten mit unabhängigen Prüfstellen. Eine amtliche Liste, welche Systeme alle neuen Anforderungen erfüllen, gibt es aber nicht; FSC Deutschland etwa erklärt, sie zu erfüllen. RCS belegt übrigens den Anteil recycelten Materials, nicht die Recycelbarkeit des Produkts – eine Verwechslung, die in Herstellertexten häufig vorkommt.
- Schadstoffprüfung: OEKO-TEX STANDARD 100 prüft Textilien auf Schadstoffe. Nach eigener Aussage ist das Zeichen kein Gütezeichen und sagt nichts über andere Eigenschaften des Produkts. Für umwelt- und sozialverträgliche Produktion verweist OEKO-TEX selbst auf andere Zeichen wie MADE IN GREEN.
- Werksaudits: amfori BSCI oder SMETA prüfen Arbeitsbedingungen in einer Fabrik. Sie sagen etwas über den Hersteller, nicht über das einzelne Produkt.
Ob ein privates Siegel alle Anforderungen erfüllt, musst Du im Zweifel anhand der öffentlichen Regeln des Systems selbst prüfen. Bei Werbeartikeln lohnen zwei weitere Fragen. Erstens: Gilt die Zertifizierung auch noch, nachdem Dein Logo aufgebracht wurde? Bei GOTS etwa darf das Endprodukt das Zeichen nur tragen, wenn jedes Unternehmen in der Verarbeitungskette zertifiziert ist – auch der Betrieb, der bedruckt. Zweitens: Darf das Zeichen überhaupt auf Deinen Artikel? Beim FSC-Zeichen braucht, wer es auf ein Produkt bringt, ein Zertifikat für die Produktkette (Chain of Custody), und jede Nutzung des Zeichens ist an eine Lizenz gebunden. Frag deshalb nicht nur nach dem Zertifikat der Tasche, sondern auch, ob die Druckerei ein eigenes Zertifikat hat oder unter dem Zertifikat Deines Lieferanten erfasst ist.
So prüfst Du die Angaben Deines Anbieters
- Zertifikat mit Nummer anfordern und in der öffentlichen Datenbank des Standards nachsehen: Ist es gültig, und für welches Unternehmen und welche Produkte gilt es?
- Nach dem Anteil fragen: Wie viel Prozent sind recycelt oder zertifiziert, und welches Bauteil ist gemeint?
- Bei CO₂-Angaben Methode und Stand verlangen: Wer hat gerechnet, nach welcher Methode, mit welcher Systemgrenze und wann? Und sind Ausgleichszahlungen eingerechnet?
- Bei „kompostierbar“ Norm und Art klären: industriell oder zu Hause, nach welcher Norm, von wem geprüft?
- Herstellertexte und Shop-Abzeichen nicht ungeprüft übernehmen: Allgemeine Begriffe aus dem Datenblatt streichst Du besser, bevor sie in Deiner Einladung oder auf der Karte stehen. Ein grünes Blatt im Shop eines Anbieters ist kein Beleg.
- Belege ablegen, bevor Du druckst: Wenn jemand nachfragt, brauchst Du die Unterlagen sofort, nicht erst nach Wochen.
Aus der Praxis: unser eigener Durchgang
Wir haben begonnen, unser eigenes Sortiment nach diesen Regeln durchzugehen. „ECO“ steht in keinem unserer Produktnamen mehr, ebenso wenig „nachhaltig“, „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“. Fertig sind wir damit noch nicht.
Checkliste vor dem Druck
- Steht auf Artikel, Verpackung, Karte oder im Begleitpost ein allgemeiner Umweltbegriff wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „nachhaltig“? Dann konkretisieren oder streichen.
- Ist jede Umweltaussage konkret (Material, Anteil, Bauteil), und steht die Erklärung gut sichtbar auf demselben Artikel? Wenn dafür kein Platz ist: Aussage weglassen.
- Gilt die Aussage für den ganzen Artikel oder nur für einen Teil?
- Beruht eine Aussage zur Klimawirkung auf Ausgleichszahlungen? Dann gegenüber Verbrauchern weglassen.
- Ist jedes Siegel staatlich oder durch ein Zertifizierungssystem mit unabhängiger Überwachung gedeckt, gilt es auch nach dem Bedrucken, und hast Du die Zertifikatsnummer geprüft?
- Stellst Du eine gesetzliche Pflicht als Vorteil heraus?
- Nennst Du ein Zukunftsziel ohne öffentlichen, überprüften Umsetzungsplan?
- Wer bekommt den Artikel – Fachbesucher oder auch Verbraucher?
- Liegen die Belege abgelegt vor, und hast Du Restbestände mit alten Aufdrucken angesehen?
Fazit
Die neuen Regeln treffen vor allem das bequeme Etikett: „umweltfreundlich“, „grün“, „klimaneutral“, ein hübsches Blatt auf der Verpackung. Die konkrete Angabe bleibt erlaubt und ist ohnehin die bessere Werbung, weil sie nachprüfbar ist. Für Werbeartikel heißt das: weniger Adjektive, mehr Fakten – Material, Anteil, Bauteil, Zertifikat. Und wo auf dem Artikel kein Platz für die Erklärung ist, wirbt das Logo besser allein. Welche Unterlagen wir zu einem Produkt liefern können, steht in So läuft die Bestellung.
Häufige Fragen
Darf ich „nachhaltig“ noch auf Werbeartikel drucken?
Gegenüber Verbrauchern ist das nach meiner Einschätzung kaum noch zu halten. „Nachhaltig“ gilt als allgemeine Aussage, und nach den Erwägungsgründen der EU-Richtlinie reicht dafür nicht einmal ein Umweltzeichen. Ob eine konkrete Erklärung auf demselben Artikel den Begriff rettet, ist nicht geklärt. Sicherer ist es, zu schreiben, was konkret stimmt, etwa das Material und seinen Anteil.
Reicht ein QR-Code, der zur Erklärung führt?
Für die Erklärung einer Umweltaussage wohl nicht. Sie muss auf demselben Medium stehen, nach Auffassung der EU-Kommission direkt neben der Aussage oder als Teil davon, und auch der Bundesgerichtshof lässt Hinweise nicht genügen, die man erst selbst suchen muss. Ist kein Platz, sollte die Aussage entfallen. Anders ist es nach Auffassung der EU-Kommission beim Umsetzungsplan für ein Zukunftsziel: Ihn darfst Du per QR-Code oder Link zugänglich machen.
Ist ein grünes Blatt auf dem Werbeartikel schon verboten?
Nicht automatisch. Das feste Verbot allgemeiner Umweltaussagen betrifft Aussagen in Wort und Schrift. Ein Blatt, eine Erdkugel oder grüne Farbe können aber stillschweigend eine Umweltaussage sein und dann irreführen, wenn der Artikel nicht hält, was sie andeuten. Das wird im Einzelfall beurteilt.
Gilt das neue Gesetz, wenn ich Werbeartikel nur an Firmenkunden verteile?
Die Schwarze Liste mit den festen Verboten gilt nur gegenüber Verbrauchern. Das Irreführungsverbot gilt aber auch unter Unternehmen, und der Bundesgerichtshof legt an Umweltwerbung einen strengen Maßstab an; entschieden hat er das an einer Anzeige in einer Fachzeitung. Eine unbelegte Umweltaussage ist also auch im B2B ein Risiko.
Was passiert mit Werbeartikeln, die vor dem 27. September 2026 bedruckt wurden?
Eine Übergangsfrist gibt es nicht. Verteilst Du nach dem Stichtag Artikel mit einer unzulässigen Umweltaussage an Verbraucher, ist das Werbung nach neuem Recht. Eine Aufbrauchfrist können Gerichte im Einzelfall gewähren, und eine geplante Sonderregel für Altbestände (§ 15b UWG in der Entwurfsfassung) sieht eine Abwägung im Streitfall vor. Ob sie für Werbeartikel gilt, ist offen; verlassen kannst Du Dich auf beides nicht.
Ist „klimaneutral“ ab dann ganz verboten?
Für ein Produkt ist „klimaneutral“ gegenüber Verbrauchern verboten, wenn es ganz oder teilweise auf dem Ausgleich von Emissionen beruht. Ohne Ausgleich ist es als allgemeine Aussage ebenfalls kaum zu halten, solange nicht auf demselben Werbemittel klar steht, was gemeint ist. Aussagen über Dein ganzes Unternehmen fallen nicht unter das Sonderverbot, müssen aber die übrigen Regeln erfüllen, und der Bundesgerichtshof verlangt dafür schon heute eine klare Erklärung in der Werbung selbst.
Ist OEKO-TEX ein Nachhaltigkeitssiegel?
OEKO-TEX STANDARD 100 belegt, dass ein Textil auf Schadstoffe geprüft wurde. Eine Aussage wie „umweltfreundlich“ lässt sich damit nicht begründen.
Wer haftet, wenn die Angabe des Herstellers falsch ist?
Wer eine Umweltaussage in der eigenen Werbung verwendet, muss sie in der Regel selbst vertreten können, auch wenn sie vom Hersteller stammt. Ob daneben Lieferant oder Druckerei haften, hängt vom Einzelfall ab. Lass Dir deshalb vor dem Druck die Belege geben und heb sie auf.
Drohen wirklich Bußgelder von 4 % des Jahresumsatzes?
Bußgelder in dieser Höhe sieht das UWG nur für weitverbreitete Verstöße vor, die in einem koordinierten Verfahren der Verbraucherschutzbehörden mehrerer EU-Staaten verfolgt werden: bis zu 4 % des Jahresumsatzes in den betroffenen EU-Staaten, bei Unternehmen mit höchstens 1,25 Millionen Euro Umsatz bis zu 50.000 Euro. Für die meisten Unternehmen ist das praktische Risiko eine Abmahnung durch Mitbewerber, Verbände oder Kammern, mit Unterlassungserklärung und Kosten.
Was ist mit der Green-Claims-Richtlinie der EU?
Die EU-Kommission hat im Juni 2025 angekündigt, ihren Vorschlag zurückzuziehen. Formell ist das bis heute nicht geschehen, das Verfahren liegt still. Für den 27. September 2026 spielt sie keine Rolle: Die neuen Regeln kommen aus der schon beschlossenen Richtlinie 2024/825.
Welche Unterlagen bekomme ich bei greenaways?
Zu vielen Artikeln stehen auf der Produktseite Material, Ursprungsland sowie Zertifikate und Rückverfolgbarkeitssysteme so, wie der Hersteller sie angibt. Bei einem Teil des Sortiments nennen wir zusätzlich den CO₂e-Wert je Stück als Herstellerangabe mit Quelle und Stand, die Methode, soweit der Hersteller sie nennt, und schreiben „kein Beleg“, wo er keinen Wert liefert. Weitere Unterlagen zu einem Produkt schicken wir Dir per E-Mail, soweit sie uns zur Verfügung stehen. Schreib dazu an verkauf[at]greenaways.de.
Quellen
- Drittes Gesetz zur Änderung des UWG vom 12. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 43
- Richtlinie (EU) 2024/825 mit Erwägungsgründen
- EU-Kommission: Fragen und Antworten zur Richtlinie 2024/825 (deutsche Übersetzung)
- Bundesgerichtshof, Urteil I ZR 98/23 „klimaneutral“
- Bundestag, Drucksache 21/8158 mit dem Entwurf von § 15b UWG
- LHR Rechtsanwälte zu § 15b UWG und Altbeständen
- Noerr zur Regelung für Altbestände
- Bundesverband Druck und Medien: Umweltwerbung unter EmpCo und UWG
- FSC Deutschland zu den EmpCo-Anforderungen
- OEKO-TEX STANDARD 100, Standard-Dokument
