AGB

A) ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
I. Vertragsabschluß
Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge, Lieferungen
und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistung, Auskünfte und ähnliche, sofern sie nicht
mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Heaven & Hell (nachfolgend H&H) abgeändert oder
ausgeschlossen werden. Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich
widersprochen. Die Angebote von H. & H. sind freibleibend; Vereinbarungen, insbesondere mündliche
Abreden und Zusicherungen der Angestellten und Vertreter von H&H, werden erst durch deren
schriftliche Bestätigung verbindlich.
II. Preise
Die Preise verstehen sich rein netto, es sei denn, aus der Auftragsbestätigung oder der Rechnung
ergibt sich etwas anderes. Erhöhen sich die Einstandspreise von H&H oder werden nach
Vertragsabschluß Frachten, Steuern, Abgaben oder Gebühren eingeführt oder erhöht, ist H&H
berechtigt, den Preis entsprechend zu ändern, es sei denn, H&H hat die Erhöhung zu vertreten und
der Erwerber ist nicht Kaufmann und die Auslieferung an ihn erfolgt binnen vier Monaten nach
Vertragsabschluß. Die Kosten der Verpackung gehen zu Lasten des Kunden.
III. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlung des Kaufpreises hat innerhalb der vereinbarten Frist - mangels anderer
Vereinbarung innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum - an H&H ohne Abzug zu
erfolgen, und zwar, unbeschadet des Rechts der Mängelrüge, unter Ausschluß der
Aufrechnung mit einer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderung. Ein
Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden insoweit zu, als es auf dem selben
Vertragsverhältnis beruht. Alle Forderungen von H&H werden unabhängig von der Laufzeit
etwa hereingenommener gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die
Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder H&H Umstände bekannt werden, die nach
deren pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des
Kunden zu mindern. H&H ist dann auch berechtigt, die Ausführung noch ausstehender
Leistungen von Vorauszahlungen abhängig zu machen.
2. Nimmt der Kunde die Leistung von H&H nicht in Anspruch oder kann H&H aus sonstigen
Gründen Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, so beträgt der
Schadensersatzanspruch mindestens 5 % der vertraglichen vereinbarten Vergütung von
H&H, ohne daß H&H zum Nachweis des Schadens verpflichtet ist; allerdings ist der Kunde
berechtigt nachzuweisen, daß ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger
entstanden ist.
IV. Leistungen
1. Die Leistung von H&H steht unter dem Vorbehalt vollständiger Selbstbelieferung bzw. der
Erfüllung der von H&H mit Dritten hinsichtlich des Auftrags abgeschlossener Verträge, es
sei denn, die Verzögerung oder Nichtbelieferung ist von H&H verschuldet. Eine Verbindlichkeit
für rechtzeitige Beförderung wird von H&H nicht übernommen.
2. Kommt H&H in Verzug, kann der Kunde nach Ablauf einer H&H schriftlich zu setzenden,
angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrage zurücktreten, als schuldhaft Leistungen
innerhalb dieser Nachfrist noch nicht ausgeführt sind. Er kann statt des Rücktritts
Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern, soweit der Verzug von H&H oder seinen
Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Bei Fahrlässigkeit
beschränkt sich der Schadensersatzanspruch auf den von ihm nachzuweisenden im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses voraussehbaren Schaden, maximal auf 0,5 % der vereinbarten
Vergütung für jede volle Woche der Verspätung, insgesamt aber nicht mehr als 5 % der
vereinbarten Vergütung.
3. H&H ist zur Teilleistung berechtigt, soweit dem Kunden die Inanspruchnahme dieser
Teilleistung nicht unzumutbar ist.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
4. Erfüllungsort für die Leistungen von H&H und für die Zahlung ist Düsseldorf.
5. Gerichtsstand ist Düsseldorf, sofern der Kunde Kaufmann ist.
6. Es gilt das am Sitz von H&H geltende deutsche Recht.
VI. Allgemeine Haftungsbegrenzung
1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen
Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubte Handlung - auch soweit solche
Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Kunden stehen - werden
ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
verursacht wurde.
2. Sämtliche Ansprüche gegen H. & H., gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens
ein Jahr nach Gefahrübergang auf den Käufer, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist
kürzer ist.
VII. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen
wirksam.


B) BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
In Ergänzung der Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten die nachfolgenden besonderen
Vertragsbedingungen.
I. Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Sicherheiten
a) Alle gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben das Eigentum von H&H bis zur Erfüllung sämtlicher
Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten
Forderung. Dies gilt auch, wenn Zahlung auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen
Geschäftsbedingungen und so lange er nicht in Verzug ist, veräussern. Die Forderung des Kunden
aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an H&H abgetreten. Sie dienen
in dem selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden
zusammen mit anderen, nicht von H&H verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der
Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweilig veräußerten
Vorbehaltsware. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu dem im
Fall des Verzugs des Kunden jederzeit zulässigen Widerruf von H&H einzuziehen.
c) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware durch Dritte ist H&H
unverzüglich zu benachrichtigen.
d) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um
mehr als 10 %, ist H&H auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach
seiner Wahl verpflichtet.
2. Gewährleistung
Für etwaige Mängel, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, haftet H&H wie folgt:
a) Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Kunden ist die Rüge von
Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
b) Der Kunde hat den Liefergegenstand nach Eingang unverzüglich mit der ihm unter den gegebenen
Umständen zumutbaren Gründlichkeit zu prüfen; die hierbei feststellbaren Mängel sind innerhalb
einer Ausschlußfrist von zwei Wochen schriftlich zu rügen. Bei Nichtkaufleuten besteht die Verpflichtung
zur Mängelanzeige binnen zwei Wochen nur für offensichtliche Mängel. Bei berechtigter Rüge wird
H&H all diejenigen Teile unentgeltlich nach ihrer Wahl ausbessern oder gegen Rücknahme der
mangelhaften neu liefern, die innerhalb der Gewährleistungszeit nachweislich infolge eines vor
Gefahrübergangs liegenden Umstands unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt
werden, oder den Minderwert erstatten. Kommt H&H der Ersatzlieferungs- bzw. Nachbesserungspflicht
trotz Aufforderung und Fristsetzung schuldhaft nicht fristgerecht oder nicht vertragsgemäß nach,
steht dem Kunden das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl
Rückgängigmachung des Vertrages zu.
c) Das Recht des Kunden, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, verjährt nach Ablauf
eines Monats nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch H&H, spätestens sechs Monate
nach Auslieferung; für Ersatzstücke und die Ausbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet
wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende
der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Liefergegenstand. Vorstehende Regelungen gelten
nicht, soweit es sich um die Lieferung neu hergestellter Sachen handelt und der Kunde nicht Kaufmann
ist.
II. Sonderbedingungen bei Mieten
1. Versicherungsschutz
a) Der Kunde ist verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen, die das Risiko des Untergangs, der
Beschädigung, des Diebstahls sowie des sonstigen Verlustes des angemieteten Gegenstands abdeckt,
wobei die Versicherungssumme dem Neuwert des Gegenstandes zu entsprechen hat, sofern nicht
ausdrücklich eine Abdeckung lediglich des Wiederbeschaffungswertes mit H&H vereinbart ist. Der
Abschluß dieser Versicherung ist H&H auf Anforderung vor Mietbeginn durch Vorlage einer
Versicherungspolice nachzuweisen.
b) H&H ist berechtigt, bis zur Vorlage der Versicherungspolice den angemieteten Gegenstand
zurückzuhalten. Ist der Kunde mit der Vorlage einer Versicherungspolice in Verzug, so kann ihm
H&H für die Vorlage eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß H&H die Vorlage der
Police nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist ist H&H berechtigt,
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
c) Sämtliche Rechte aus entsprechend abgeschlossenen Versicherungen tritt der Kunde an H&H ab.
Der Kunde zeigt die Abtretung bei Abschluß des Vertrages der Versicherung an.
2. Ersetzungsbefugnis
Wird H&H die Stellung des angemieteten Gegenstandes aus Gründen unmöglich, die H&H nicht zu
vertreten hat, so ist H&H berechtigt, den angemieteten Gegenstand durch einen gleichwertigen zu
ersetzen, soweit dies dem Vertragszweck nicht zuwider läuft und dem Kunden unzumutbar ist.
3. Gewährleistung
Die Haftung von H&H nach § 538 BGB ist ausgeschlossen. Gleichfalls werden die Rechte des Kunden
aus § 537 BGB ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde ist nicht Kaufmann.
III. Sonderbedingungen bei sonstigen Leistungen
1. Leistungsumfang
Sofern nicht vertraglich anderweitig vereinbart, hat der Kunde keinen Anspruch darauf, daß H&H die
Leistung durch einen konkreten Leistungsträger erbringt, so daß die Auswahl der Leistungsträger
ausschließlich bei H&H liegt.
2. Ersetzungsbefugnis
Ist der Leistungsträger nur in allgemeiner Art beschrieben, so ist H&H nur zur Erbringung einer
Leistung mittlerer Art und Güte verpflichtet. Sofern der Leistungsträger konkret beschrieben ist und
diese Leistung durch ein nicht von H&H zu vertretenden Umstand unmöglich wird, ist H&H berechtigt,
die Leistung durch einen gleichwertigen Leistungsträger erbringen zu lassen, soweit dies dem
Vertragszweck nicht zuwiderläuft und dem Kunden unzumutbar ist.